Transparenz

KI-Kennzeichnung nach Artikel 50: Was seit August 2026 gilt

Wann Chatbots, Deepfakes und KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden müssen und warum nicht jeder KI-Text einen Hinweis braucht.

Aktualisiert am 28. August 20268 Min. Lesezeit
CertifyAI Siegel für KI-Kompetenz und EU-AI-Act-Compliance

Seit 2. August 2026 gelten wesentliche Transparenzpflichten des Artikels 50 EU AI Act. Sie betreffen bestimmte Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, sowie synthetische oder manipulierte Inhalte. Eine pauschale Pflicht, jeden mit KI unterstützten Text zu markieren, gibt es jedoch nicht.

Chatbots und direkte KI-Interaktion

Menschen müssen grundsätzlich darüber informiert werden, wenn sie direkt mit einem KI-System interagieren, sofern dies für eine durchschnittlich informierte und aufmerksame Person nicht ohnehin offensichtlich ist.

Der Hinweis sollte spätestens zu Beginn der Interaktion klar und zugänglich sein. Eine Formulierung kann lauten: „Sie kommunizieren mit einem KI-Assistenzsystem.“ Der konkrete Hinweis muss zum Kanal und zur Zielgruppe passen.

Deepfakes bei Bild, Audio und Video

Wer ein KI-System nutzt, um Deepfake-Inhalte zu erzeugen oder zu manipulieren, muss grundsätzlich offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Ausnahmen und besondere Regeln bestehen unter anderem für gesetzlich erlaubte Strafverfolgung sowie künstlerische oder satirische Werke.

Ein Deepfake ähnelt bestehenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen und kann fälschlich authentisch oder wahr erscheinen. Nicht jede Bildkorrektur ist deshalb automatisch ein Deepfake.

KI-generierte Texte von öffentlichem Interesse

Für KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, kann eine Offenlegungspflicht gelten. Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn eine Person den Inhalt redaktionell geprüft hat und eine natürliche oder juristische Person redaktionelle Verantwortung trägt.

Interne Entwürfe, gewöhnliche Geschäftskorrespondenz und jeder beliebige Marketingtext sind nicht automatisch von dieser speziellen Regel erfasst.

Technische Kennzeichnung durch Anbieter

Anbieter bestimmter generativer KI-Systeme müssen Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen und so gestalten, dass künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte erkennbar sind. Diese Anbieterpflicht ist von der Offenlegung durch ein nutzendes Unternehmen zu unterscheiden.

Betreiber sollten prüfen, welche Kennzeichnung das eingesetzte Werkzeug bereits mitliefert und ob sie bei Bearbeitung, Export oder Veröffentlichung erhalten bleibt.

Praktischer Kennzeichnungsprozess

Legen Sie im KI-Register fest, welche Anwendungen Transparenz auslösen können. Stellen Sie freigegebene Hinweise bereit und ordnen Sie die Verantwortung der Person zu, die den Inhalt oder Kanal veröffentlicht.

  • Art des Inhalts und Zielgruppe bestimmen
  • direkte KI-Interaktion oder Deepfake prüfen
  • öffentliche Information und redaktionelle Verantwortung klären
  • Hinweis sichtbar, verständlich und barrierearm platzieren
  • technische Markierungen bei der Weiterverarbeitung erhalten

Häufige Fragen

Muss jede KI-E-Mail gekennzeichnet werden?

Nein. Artikel 50 enthält keine pauschale Kennzeichnungspflicht für jede mit KI formulierte E-Mail. Andere Informations-, Vertrags- oder Berufsregeln können unabhängig davon relevant sein.

Reicht ein Hinweis im Impressum?

Bei einer direkten KI-Interaktion reicht ein weit entferntes Impressum regelmäßig nicht als klarer Hinweis zu Beginn der Interaktion. Die Information sollte am betroffenen Inhalt oder Kanal wahrnehmbar sein.

Wer ist für den Hinweis verantwortlich?

Je nach Pflicht können Anbieter des Systems oder Betreiber, die es einsetzen und Inhalte veröffentlichen, verantwortlich sein. Beide Rollen müssen getrennt geprüft werden.

Offizielle Quellen und Stand

Stand: 28. August 2026. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

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